und E.________ vor dem Fusstritt von letzterem auch noch mindestens einmal vom Beschuldigten getreten. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass die eigentliche Konfrontation mit gegenseitigem Austeilen von Faustschlägen bis zum Eintritt der tödlichen Verletzung bei B.________ sicher weniger als 10 Sekunden dauerte. In dieser sehr kurzen Zeit konnten die Kontrahenten jedenfalls nicht mehrmals zu Boden gehen und wieder aufstehen. Es ist des-