und dem Beginn der Auseinandersetzung mit B.________ ist davon auszugehen, dass er dieses Messer immer noch mit offener Klinge in der Hand hielt, als B.________ auf ihn zukam. Auf seinem Gang in Richtung des Beschuldigten kreuzte B.________ C.________ und D.________, wobei letzterer B.________ gemäss seinen Aussagen wohl in diesem Moment, jedenfalls aber bevor es zur tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam, noch warnte, dass der Beschuldigte ein Messer habe. Auf den Überwachungsbildern ist erkennbar, wie B.________ (trotzdem) weiter auf den Beschuldigten zuging. Dabei kreuzte er E.________, welcher in ihm offenbar keine Bedrohung sah. Erst als B.__