Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erachtet es die Kammer aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ als widerlegt, dass dieser trotz der bereits erfolgten Schwedenküsse, welche bei ihm Nasenbluten hervorgerufen hatten, und trotz einer solchen allfälligen Warnung noch einmal freiwillig die Fortführung der Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht hatte. Gestützt auf die Aussagen von L.________, die Überwachungsbilder und die Blutspuren ist überdies davon auszugehen, dass in dieser Phase – entweder kurz vor oder kurz nach dem Stich/Schlag gegen C._____