96 stellt, dass er jedenfalls davon ausging, der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand, und dass dies tatsächlich der Fall war. Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf stützt sich die Kammer auf die glaubhaften tatnahen Aussagen C.________s: Der Beschuldigte gab C.________ zwei oder drei Stösse mit seinem Kopf gegen dessen Stirn (sog. Schwedenküsse, von den Beteiligten «Kopfnüsse» genannt), worauf C.________ dessen Arm bzw. Handgelenk losliess. Dass es tatsächlich zu diesen Schwedenküssen kam, wurde denn auch durch F.________ und D.________ bestätigt.