__ in seiner rechten Hand, was letzteren dazu veranlasste, mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren (was auch durch D.________ bestätigt wurde). Gestützt auf die tatnahen Aussagen C.________ s zeigte die Klinge des Messers dabei wahrscheinlich nach unten, d.h. ragte beim kleinen Finger aus der Faust des Beschuldigten. Dies wäre auch eine mögliche Erklärung, weshalb C.________ das Messer eventuell visuell nicht eindeutig als solches wahrnahm. Nichtsdestotrotz ist aufgrund seiner Aussagen er-