, E.________ und F.________ bestätigt wurden, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte sodann ein Messer aus seiner Jackentasche zog. Dabei muss es sich aufgrund der objektiven Spurenlage um das sichergestellte Wenger-Messer gehandelt haben, was der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung ja oberinstanzlich auch nicht mehr bestritten. C.________ hörte ein Klicken, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte das Messer auch öffnete. Der Beschuldigte hielt das geöffnete Messer gemäss den glaubhaften Aussagen von C.________ in seiner rechten Hand, was letzteren dazu veranlasste, mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren (was auch durch D.