Sie ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte fragte entgegen den Vorbringen der Verteidigung also auch nicht deshalb immer und immer wieder nach B.________, weil er Angst davor hatte, dieser könnte ihn aus dem Hinterhalt angreifen. In Würdigung aller Umstände ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit B.________ geradezu suchte. C.________ war ihm dabei eher lästig. Gemäss den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten (ausser dem Beschuldigten) wurde die Diskussion zunehmend lauter und aggressiver, bis C.________ den Beschuldigten schliesslich irgendwann mit der Hand am Kragen packte und die Faust aufzog.