Vielmehr gab er zu Protokoll, darüber nicht gross nachgedacht zu haben. Es gab objektiv betrachtet für den Beschuldigten auch keinen Anlass von einer Bewaffnung der Männer auszugehen. Keine der befragten Personen nahm bei C.________, D.________ (oder später bei B.________) tatsächlich eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand wahr. Der Beschuldigte selbst konnte seine angeblich empfundene Angst nicht weiter begründen. Sie ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.