95 diesbezüglichen Aussagen C.________ s stützenden Angaben von E.________ und F.________ zumindest zeitweise auch in Richtung des Volvos. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommt die Kammer deshalb mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte es keineswegs mit der Angst zu tun bekam, als der Volvo von C.________ zum Club 3000 zurückkehrte. Es ist aufgrund der Überwachungsbilder objektiv erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seinen anfänglichen Behauptungen nicht unvermittelt von drei Männern gleichzeitig angegriffen wurde.