Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass die Auseinandersetzung im Fumoir ihren Ursprung primär in der Eifersucht des Beschuldigten hatte. Dieser war zu diesem Zeitpunkt zudem bereits mittelgradig alkoholisiert und stand unter Kokaineinfluss. Es dürfte nicht viel gebraucht haben, damit der bereits zuvor aggressiv aufgetretene Beschuldigte die Beherrschung verlor. Vor diesem Hintergrund ist auch glaubhaft, dass die C.________ und D.________ bei der Auseinandersetzung im Fumoir in erster Linie schlichtend eingriffen, selbst wenn sie dabei möglicherweise ebenfalls tätlich wurden, wie dies von D.__