Wer von den beiden Kontrahenten die tätliche Auseinandersetzung begann, kann letztlich aber offen bleiben. Entscheidender ist, dass aus den Überwachungsbildern klar hervorgeht, wie B.________ kurz vor dieser Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten während mindestens 15 Minuten von der Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille umgarnt wurde, die sich zuvor während des gesamten Abends immer wieder mit dem Beschuldigten zusammen gezeigt hatte. Dabei dürfte es sich unter Berücksichtigung der Auswertung der Mobiltelefone sowie der Aussagen von D.________ um eine gewisse „H.________“ gehandelt haben.