Gemäss den Aussagen sowohl des Beschuldigten wie auch von C.________ war es zuvor zu einem Wortwechsel gekommen, bei welchem einer der beiden dem anderen gesagt hatte, er solle nach Hause schlafen gehen. Wenig wahrscheinlich erscheint angesichts des auf den Überwachungsbildern zuvor äussert friedlichen Verhaltens von B.________, dass dieser den Beschuldigten grundlos angegriffen hatte. Falls tatsächlich B.________ zuerst tätlich wurde, dürfte wohl eine Provokation von Seiten des Beschuldigten vorangegangen sein. Wer von den beiden Kontrahenten die tätliche Auseinandersetzung begann, kann letztlich aber offen bleiben.