92 schuldigte schon den ganzen Abend im Lokal umher «getigert» sei. Die Kammer hat keinen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln. Sodann gaben beide an, sie hätten nachträglich von N.________ erfahren, dass der Beschuldigte während der Schlägerei auf dem Vorplatz ein Messer in der Hand gehalten habe. Gemäss L.________, habe ihm N.________ erzählt, die Frauen hätten versucht, den Beschuldigten zurückzuhalten und dabei sei eine der Frauen an der Hand verletzt worden. Zwar handelt es sich dabei lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen: