__ den Beschuldigten belastete, kann auf seine Aussagen abgestellt werden. Mit der Vorinstanz geht die Kammer aber davon aus, dass er in Bezug auf den Messereinsatz gegen B.________ nicht die (volle) Wahrheit sagte. Nicht nur bezeichnete er den Beschuldigten in den auf seinem Mobiltelefon festgestellten Nachrichten eindeutig als Täter, sondern daraus geht auch hervor, dass F.________ das Geschehen aus nächster Nähe sehen konnte und auch gesehen hatte, wie der Beschuldigte zustach («zuegstocke», «Messer ins Gesicht steckte»). F.________ machte denn auch nicht etwa geltend, er habe dies seiner Schwester und dem Bruder von E.____