sich nicht gross eingemischt habe; - plötzlich B.________ ausgestiegen, auf den Beschuldigten zugerannt und ihn geschlagen habe; - dieser nach einem Gerangel zu Boden gegangen und liegen geblieben sei; - zunächst der Beschuldigte und dann auch noch E.________ B.________ Fusstritte versetzt hätten; - der Beschuldigte einen Gegenstand in und Blut an der Hand gehabt habe. Soweit der klar auf Seiten des Beschuldigten stehende und diesen – zumindest teilweise – offenkundig auch schützende F.________ den Beschuldigten belastete, kann auf seine Aussagen abgestellt werden.