91 Soweit F.________ aber überhaupt Aussagen zum Ablauf der Auseinandersetzung machte, stimmen diese immerhin weitgehend mit dem objektiven Beweisergebnis und den Aussagen von C.________, D.________ und auch E.________ überein (wobei letzterer und F.________ sich abgesprochen hatten). Auch F.________ bestätigte, dass - der Beschuldigte und C.________ wegen einer Kette gestritten hätten, wobei C.________ den Beschuldigten am Kragen gepackt und die Faust aufgezogen gehabt, jedoch nicht zugeschlagen habe;