Auf seinem Mobiltelefon wurden die nach der Tatzeit getätigten Telefonate, darunter solche mit dem Beschuldigten, ebenso gelöscht, wie diverse mit dem Beschuldigten über WhatsApp ausgetauschte Nachrichten. Zu den den Beschuldigten belastenden Nachrichten von/an K.________, E.A._________ [Bruder von E.] und F.A.________ [Schwester von F.] verweigerte F.________ die Aussage. Aus diesem Grund müssen seine Angaben grundsätzlich als nur bedingt glaubhaft bezeichnet werden. Er war offenkundig bemüht, den Beschuldigten nicht zu sehr zu belasten, obwohl er in Anbetracht der Auswertung seines Mobiltelefons durchaus etwas zu erzählen gehabt hätte.