__ diesem noch einen Fusstritt verpasst. Ein Messer habe er selber (F.________) nicht wahrgenommen. Jedoch habe er gesehen, dass der Beschuldigte einen Gegenstand in der Hand gehabt habe. Ausserdem habe dieser Blut an der Hand gehabt, als er weggegangen sei. Das Aussageverhalten von F.________ war dadurch geprägt, dass er lange Zeit nur sehr ausweichend Auskunft gab und nur wenig von der Auseinandersetzung gesehen haben wollte. Auf seinem Mobiltelefon wurden die nach der Tatzeit getätigten Telefonate, darunter solche mit dem Beschuldigten, ebenso gelöscht, wie diverse mit dem Beschuldigten über WhatsApp ausgetauschte Nachrichten.