Weiter ist E.________ auch ein guter Kollege von F.________, der seinerseits den Beschuldigten besser kannte. Schliesslich griff E.________ objektiv betrachtet für den Beschuldigten in das Geschehen ein. Die Kammer rechnet E.________ daher eher dessen Seite zu. Umso bemerkenswerter ist, dass er einerseits C.________ nicht übermässig belastete, indem er etwa angab, dieser habe zwar die Faust aufgezogen gehabt, aber den Beschuldigten nicht geschlagen. Andererseits nahm er den Beschuldigten nicht gross in Schutz, als er etwa aussagte, dieser habe dem am Boden liegenden B.________ (auch) noch einen Fusstritt versetzt, und, er (E.____