Überhaupt lassen sich seine Angaben ohne weiteres mit dem sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Bild der Geschehnisse vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass er selbst in jenem Moment, in welchem der tödliche Stich erfolgt sein muss, dem Geschehen den Rücken zugewandt hatte und mit C.________ und D.________ redete. Es ist daher nachweislich zutreffend, dass er die Verletzung B.________s nicht selber beobachtet hat, sondern sich erst umdrehte, als B.________ bereits verletzt am Boden lag. E.________ gab zwar an, er sei selber auf keiner Seite gestanden. Allerdings kannte er den Beschuldigten bereits vom Sehen her. Weiter ist E.________