_) habe auch in dieser Phase des Geschehens kein Messer gesehen, jedoch während der Schlägerei gehört, dass jemand etwas von einem Messer gesagt habe. Mit der Vorinstanz kann zunächst festgestellt werden, dass sich mehrere, auch nebensächliche, Details in den Aussagen von E.________ anhand der objektiven Beweismittel verifizieren lassen. So lässt sich beispielsweise sein Hinweis, wonach bei seinem Eintreffen beim Club 3000 ein Raucher beim Eingangsbereich gewesen sei, anhand der Videoüberwachung bestätigen. Überhaupt lassen sich seine Angaben ohne weiteres mit dem sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Bild der Geschehnisse vereinbaren.