Das bedeutet jedoch nicht, dass deshalb nicht auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen C.________ s abgestellt werden dürfte, wonach erst das Messer ins Spiel gekommen sei, er deshalb den rechten Arm des Beschuldigten fixiert habe und der Beschuldigte ihm deshalb die «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) verpasst habe, worauf er losgelassen habe und es dann wohl zum Stich gegen ihn gekommen sei, den er aber zu diesem Zeitpunkt nicht realisiert habe (vgl. vorstehend E. II.11.4.2). 11.4.4 E.________ E.________ gab zusammenfassend an, als er mit F.___