So gab er etwa an, letzterer sei «voll auf den Beschuldigten los» und habe diesen sogleich mit der Faust geschlagen. Dies spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wie die von ihm eingestandenen Erinnerungslücken. Der von D.________ geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung stimmt zudem weitgehend mit den Angaben von C.________ überein. Eine vernachlässigbare Diskrepanz ergibt sich in Bezug auf die Geschehnisse im Fumoir, indem D.________ – anders als C.________ – einerseits angab, er sei bereits an der Bar gewesen, als er von einer Dame gerufen worden sei, und andererseits meinte, er (und nicht C.________ ) habe dann B.________ vom anderen Typen weggezogen.