So etwa, dass B.________ nach dem Aussteigen gesagt habe «iz bini da», oder dass B.________ bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten plötzlich «wie eine Tanne» umgefallen sei. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass dies klar für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht. D.________ gab sodann gleichbleibend an, selbst bloss schlichtend eingegriffen zu haben, was ebenfalls dem sich aus den Überwachungsvideos ergebenden Bild entspricht. Seine Kollegen C.________ und insbesondere B.________ nahm er aber nicht übermässig in Schutz. So gab er etwa an, letzterer sei «voll auf den Beschuldigten los» und habe diesen sogleich mit der Faust geschlagen.