Diese Schilderung des Ablaufs der Ereignisse lässt sich – mit Ausnahme der ursprünglichen Falschangaben in Bezug auf die Anfahrt mit dem Auto – ohne weiteres mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsvideos vereinbaren. Dass D.________ C.________ in Bezug auf ein allfälliges Fahren in angetrunkenem Zustand schützen wollte, ist menschlich nachvollziehbar und vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu schaden. D.________ erinnerte sich an spezielle Details des Vorfalls. So etwa, dass B.________ nach dem Aussteigen gesagt habe «iz bini da», oder dass B.________ bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten plötzlich «wie eine Tanne» umgefallen sei.