Weiter sagte C.________ nicht immer gleich aus, ob er das Messer nun sah, d.h. als solches erkannte, oder ob er nur davon ausging, dass es sich um ein Messer handelte. Auch seine Angaben dazu, wie der Beschuldigte das Messer/den Gegenstand in der Hand hielt, variierten leicht. Diese Ungereimtheiten lassen sich aber einerseits durch die Dynamik des Geschehens und andererseits durch den Zeitablauf ohne weiteres erklären und machen die Aussagen von C.________ nicht per se unglaubhaft. In Bezug auf den Messereinsatz massgebend erachtet die Kammer, dass C.________ konstant und bereits in seinen ersten,