zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihn der Beschuldigte mit dem Messer verletzt habe, sondern sagte stets aus, dass er sich daran nicht erinnern könne. Dies obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten durch eine entsprechende Aussage stark zu belasten. Dass er nicht wusste, wie seine eigene Verletzung genau zustande gekommen war und auch den Messereinsatz gegen B.________ nicht beschreiben konnte, muss im Übrigen weder zwingend auf eine retrograde Amnesie noch auf eine Ausschüttung von Endorphinen zurückzuführen sein, wie sie von der Generalstaatsanwaltschaft angeführt wurde.