85 zugab, indem er aussagte, wütend gewesen und als erster handgreiflich geworden zu sein, indem er den Beschuldigten am Kragen gepackt habe. Anders als beim Beschuldigten sind die von C.________ zugestandenen Wissenslücken als Glaubhaftigkeitsmerkmale zu werten. Insbesondere hat C.________ zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihn der Beschuldigte mit dem Messer verletzt habe, sondern sagte stets aus, dass er sich daran nicht erinnern könne.