sig in Schutz, etwa als er angab, dieser habe im Fumoir schon auch geschlagen und auf dem Parkplatz sei er dann regelrecht auf den Beschuldigten zugestürmt. Dies spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wie auch der Umstand, dass er (C.________) seine eigene Tatbeteiligung ebenfalls von Anfang an