Nachdem sich B.________ zuvor in der Bar äussert friedlich verhalten hatte, muss es allerdings einen Grund gegeben haben, weshalb es dann plötzlich zu dieser verbalen Konfrontation zwischen diesem und dem Beschuldigten kam, nachdem B.________ sich ja noch wenig zuvor äussert friedlich verhalten hatte. Es spricht für die Glaubhafthaftigkeit seiner Aussagen, dass C.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete, wenn er etwa aussagte, dieser habe die zerschlagene Bierflasche nicht als Waffe verwendet, oder, er wisse nicht, ob der Beschuldigte oder B.________ auf dem Parkplatz zuerst zugeschlagen hätten. Gleichzeitig nahm C.________ seinen Kollegen B.________ auch nicht übermäs-