Nachdem D.________ auf den Überwachungsbildern keine Reaktionen zeigt, welche darauf hindeuten würden, dass die Rauferei zwischen B.________ und dem Beschuldigten in der Bar anfing, erscheint fraglich, ob D.________ zuvor tatsächlich nach draussen gerufen worden war und der Beschuldigte und B.________ dann bereits kämpfend von dort ins Fumoir kamen. Einerseits wird aber nicht der ganze Barbereich von der Videokamera aufgezeichnet und andererseits kann es durchaus sein, dass C.________ das Ganze so wahrnahm, wie es von ihm beschrieben wurde. Die erwähnten Punkte schaden der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen C.________s nicht.