Sodann trifft es auch nicht zu, dass B.________ auf dem Parkplatz auf den Beschuldigten zugestürmt bzw. zugerannt sei. Dies gaben allerdings alle Beteiligten so zu Protokoll und lässt sich durch den plötzlichen, überraschenden Ausfallschritt B.________s erklären. Gewisse Zweifel ergeben sich schliesslich hinsichtlich der Aussagen C.________s zum Beginn der Auseinandersetzung im Fumoir. Nachdem D.________ auf den Überwachungsbildern keine Reaktionen zeigt, welche darauf hindeuten würden, dass die Rauferei zwischen B.________ und dem Beschuldigten in der Bar anfing, erscheint fraglich, ob D.________ zuvor tatsächlich nach draussen gerufen worden war und der Beschuldigte und B._____