in den Club 3000 gelangt waren. Er korrigierte diese jedoch von sich aus schon bei seiner zweiten Einvernahme, noch am Tag des Vorfalls. Nicht mit den Überwachungsbildern zu vereinbaren ist sodann die Aussage C.________s, wonach E.________ und glaublich auch F.________ nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten weggefahren seien. Es ist aber durchaus möglich, dass C.________ dies effektiv so wahrnahm, zumal seine Aufmerksamkeit in dem Moment ja dem schwer verletzt am Boden liegenden B.________ galt. Sodann trifft es auch nicht zu, dass B.________ auf dem Parkplatz auf den Beschuldigten zugestürmt bzw. zugerannt sei.