Plötzlich habe er ein Klicken gehört. Der Beschuldigte habe ein Messer gezückt gehabt und in seiner rechten Hand gehalten, zumindest sei er hiervon ausgegangen, es sei für ihn klar gewesen. Er (C.________) habe daraufhin mit seiner linken Hand den rechten Arm des Beschuldigten fixiert. Wohl deshalb habe der Beschuldigte ihm zwei oder drei «Kopfnüsse» (gemeint sind eigentlich sog. "Schwedenküsse", d.h. Stösse mit Kopf gegen die Stirn des Kontrahenten) gegeben. Er habe den Beschuldigten losgelassen und was dann passiert sei wisse er nicht mehr so genau. Es sei alles sehr schnell gegangen.