Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden. 11.4.2 C.________ C.________ schilderte den Verlauf des Abends und insbesondere den Ablauf der Auseinandersetzungen im Fumoir und anschliessend auf dem Parkplatz über die verschiedenen Einvernahmen hinweg weitestgehend gleichbleibend: Demnach habe er sich im Fumoir befunden, als plötzlich zwei sich raufende Männer herein gekommen seien. Er habe die beiden Personen zu trennen versucht und erst da gesehen, dass es sich beim unten liegenden Mann um B.________ gehandelt habe.