83 um allenfalls noch erklärbare Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des Sachverhalts handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst eine offensichtlich unzutreffende Version der Geschehnisse schilderte. Sein angebliches Nichtwissen bzw. die geltend gemachten Erinnerungslücken müssen weitgehend als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Retrograde Amnesien pflegen nicht nur den eigenen Tatbeitrag zu betreffen.