keinesfalls einen verängstigten Eindruck. Er dreht sich sogar noch einmal in Richtung des Bereichs der Auseinandersetzung um und wird dann von der unbekannten Frau am Arm weggezogen, welche er aber verärgert wegstösst. Schon dieses objektiv festgehaltene Benehmen des Beschuldigten spricht klar dagegen, dass er ernsthaft verängstigt gewesen wäre. Seine angebliche Angst wusste der Beschuldigte denn auch nicht weiter zu begründen. Mit der Vorinstanz ist die Kammer deshalb der Ansicht, dass es sich bei den aufgezeigten, nachweislich unzutreffenden Behauptungen des Beschuldigten nicht nur