Eine „H.________“ wollte er zunächst auch nur vage kennen und jedenfalls nicht unter der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nummer. Mit dieser habe er entgegen der ihm vorgehaltenen SMS und WhatsApp- Nachrichten – an welche er sich im Übrigen auch nicht erinnern konnte – in der Tatnacht auch keine Spannungen gehabt. Wie die Stichverletzungen von B.________ und C.________ genau zustande gekommen sind, wollte der Beschuldigte ebenfalls nicht wissen. Und auch, weshalb er in derselben Nacht noch einen Polizisten anzurufen versucht habe, konnte er nicht wirklich sagen.