Überhaupt wollte der Beschuldigte vieles nicht wissen oder sich nicht mehr daran erinnern können. Auffällig ist, dass dieses Nichtwissen bzw. diese Erinnerungslücken vorwiegend seinen eigenen Beitrag bei der Auseinandersetzung betreffen. So wollte er sich selber etwa just auf den auf seine Täterschaft hindeutenden Überwachungsbildern, auf welchen er sich mit der Tatwaffe in der Hand vom Tatort entfernt, nicht erkennen können. Eine „H.________“ wollte er zunächst auch nur vage kennen und jedenfalls nicht unter der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nummer.