82 rechten Hand hielt, dieses zuklappte und dann bei der Wegfahrt vom Club 3000 entsorgte. Dass es der Beschuldigte war, welcher B.________ und zuvor schon C.________ mit diesem Messer die Verletzungen zufügte, wurde denn im Berufungsverfahren von der Verteidigung auch nicht mehr – jedenfalls nicht mehr ernsthaft – bestritten; es wurde lediglich noch geltend gemacht, dass er damit nicht «zielgerichtet» zugestochen habe. Überhaupt wollte der Beschuldigte vieles nicht wissen oder sich nicht mehr daran erinnern können.