Daran, ob er es in der Tatnacht auch gebraucht habe, wollte er sich allerdings nicht erinnern können. Auch über den Verbleib des Messers wollte er nichts wissen und sich nicht daran erinnern können, ob er dieses wieder nach Hause genommen habe. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist indessen erstellt, dass der Beschuldigte das Tatmesser unmittelbar nach dem Ende der Auseinandersetzung in seiner