Das neben der Zufahrtsstrasse aufgefundene Wenger-Messer wollte er nicht kennen und seine daran aufgefundene DNA nicht erklären können. Auch dies war eine Lüge, beweist seine ab dem Messer sichergestellte DNA doch, dass der Beschuldigte mit dem Messer in Kontakt gekommen sein muss (vorstehend E. II.11.3.3). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zwar schliesslich zu, dass das betreffende Messer ihm gehöre und er dieses an jenem Abend mit sich geführt habe. Daran, ob er es in der Tatnacht auch gebraucht habe, wollte er sich allerdings nicht erinnern können.