Aufgrund der objektiven Beweismittel ist aber erstellt, dass der Beschuldigte nicht mit G.________, sondern mit seinem eigenen Wagen zum Club 3000 kam und später mit dem VW Polo auch noch einmal zu McDonald’s fuhr und dort Chicken Wings kaufte bzw. ass. Dies wohl einsehend, gab der Beschuldigte dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, im eigenen Auto zum Club 3000 und auch wieder nach Hause gefahren zu sein. Seine Begründung, dass er dies zuvor verschwiegen habe, weil er Angst gehabt habe, wegen seines Alkoholund Drogenkonsums an jenem Abend, den Führerschein zu verlieren, ist zwar nachvollziehbar.