in dessen Mercedes zum Club 3000 gefahren. Er konnte sich auch nicht erinnern, den Club an jenem Abend vorübergehend wieder verlassen zu haben, beim McDonald’s-Restaurant in Zollikofen sei er jedenfalls nicht gewesen. Er blieb dabei, nach der Auseinandersetzung von einem ihm gänzlich unbekannten Mann angesprochen worden zu sein, der ihm angeboten habe, ihn nach Hause zu fahren. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist aber erstellt, dass der Beschuldigte nicht mit G.________, sondern mit seinem eigenen Wagen zum Club 3000 kam und später mit dem VW Polo auch noch einmal zu McDonald’s fuhr und dort Chicken Wings kaufte bzw. ass.