Generell kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten über das ganze Verfahren hinweg dadurch geprägt war, dass er Vorhalte zunächst bestritt und in der Folge sukzessive nur jene Tatsachen eingestand, welche aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislage ohnehin als erwiesen angesehen werden mussten. Dies betrifft auch seine Angaben zur Verwendung des eigenen Fahrzeugs in der Tatnacht. Der Beschuldigte hatte anlässlich seiner Hafteröffnung angegeben, vor der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz habe er sich gerade ein Taxi rufen wollen, um nach Hause zu fahren.