81 es sich bei Betrachtung der Videobilder um 1-gegen-1-Situationen zwischen dem Beschuldigten und C.________ bzw. später B.________. D.________ nahm dabei – soweit aufgrund der Überwachungsbilder beurteilbar – eine bloss schlichtende Rolle ein. Generell kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten über das ganze Verfahren hinweg dadurch geprägt war, dass er Vorhalte zunächst bestritt und in der Folge sukzessive nur jene Tatsachen eingestand, welche aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislage ohnehin als erwiesen angesehen werden mussten.