Beide erwähnten Beispiele zeigen nicht nur die innere Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten auf, sie stehen zudem auch exemplarisch für die Unvereinbarkeit seiner Aussagen mit der objektiven Beweislage. So ergaben sich bei der körperlichen Untersuchung durch das IRM beim Beschuldigten keine Befunde, welche mit gewalttätigen Einwirkungen dieser Art und dieses Ausmasses vereinbar wären. So fanden sich am Hinterkopf des Beschuldigten keine und an dessen Rumpf nur geringfügige Verletzungen.