Bei der Einvernahme vom 2. Oktober 2013 gab er dann aber – nach Vorhalt der entsprechenden Videosequenz – an, erst seien nur zwei Personen aus dem Wagen gestiegen und erst später, als er bereits am Boden gelegen habe, sei der dritte Mann hinzugekommen. Beide erwähnten Beispiele zeigen nicht nur die innere Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten auf, sie stehen zudem auch exemplarisch für die Unvereinbarkeit seiner Aussagen mit der objektiven Beweislage.