80 11.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.4.1 Aussagen von A.________ Betrachtet man nur die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen – dem Zustandekommen und konkreten Ablauf der Auseinandersetzungen im Fumoir und danach auf dem Vorplatz – könnte man prima vista zum Schluss gelangen, er habe gleichbleibende Aussagen gemacht. Er schilderte das Geschehen nämlich konstant so, dass er im Fumoir von drei Personen angegriffen worden sei.