Seine Wortwahl («zuegstocke»; «Messer ins Gesicht steckte [...]») deutet zudem auf eine durchaus willentliche Handlung des Beschuldigten hin. Sie spricht umgekehrt gegen das von der Verteidigung geltend gemachte "Ins-Messer-laufen" durch B.________. Im Übrigen kann sich die Kammer hinsichtlich des konkreten Ablaufs der Auseinandersetzung nur auf die Aussagen der beteiligten Personen stützen.